Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Version von 08.2022)

 

 

 

für die Beschaffung und Wartung von EDV-Hard- und -Software sowie die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

 

 

 

 

 

hertli Informatik+Treuhand

(hIT)

 

 

 

 

 

 

A.  Allgemeine Regelungen

I.        Anwendungsbereich und Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden «Kunden» genannt) und der hertli Informatik+Treuhand (nachfolgend «hIT» genannt), für die Wartung von Hardware und die Erbringung von sonstigen Informatik-Dienstleistungen der hIT.
  2. Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der hIT. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGB erlangen einzig mit schriftlicher Bestätigung die Wirksamkeit.

 

II.       Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen der hIT für Dienstleistungen/Lieferungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Rechnungen an Partner zur Weiterverrechnung an deren Endkunden sind innerhalb unserer Zahlungsfrist von 10 Tagen zu begleichen, unabhängig davon, ob der Endkunde die Rechnung des Partners bereits bezahlt hat, oder der Partner diese überhaupt weiterverrechnet.

3.  Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und die hIT hat Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens.

4.  „Einkaufsbedingungen“ von Kunden haben keine Gültigkeit; es gelten ausschliesslich die AGBs von hIT.

5.  Abweichende Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

6.  Die hIT ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.

B.  Beschaffung von Hard- und Software und Erbringung von Dienstleistungen

III.      Vertragsschluss

1.  Das Angebot der hIT einschliesslich offerierter Demonstrationen erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Für besonders Aufwendige Demonstrationen behalten wir uns nach Absprache vor, einen Kostenanteil weiterzuverrechnen.

2.  Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt die hIT während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum der Offerte an diese gebunden.

3.  Der Vertragsabschluss erfolgt durch Unterzeichnung eines separaten Vertrages oder die schriftliche Annahme der Offerte.

4.  Sind mit späteren Bestellungs-/Vertragsänderungen Zusatzkosten für die hIT verbunden, trägt diese der Kunde gemäss den damals gültigen Ansätzen der hIT.

IV.     Lieferung

1. Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für die hIT grundsätzlich freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung der hIT, nie jedoch vor Klärung aller technischer Einzelheiten. Wird kein spezieller Liefertermin ausdrücklich fest vereinbart, liefert die hIT in der Regel in Absprache mit dem Kunden.

2.  Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch Vertragspartner der hIT und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die hIT unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.

3.  Der Versand von Produkten durch die hIT erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Beschädigungen müssen beim Warenempfang dem Transporteur gemeldet werden.

4.  Beanstandungen betreffend Ausführung und Menge der Lieferung sind innert 5 Tagen nach Warenempfang schriftlich bei der hIT geltend zu machen, andernfalls die Lieferung als genehmigt gilt.

V.      Zahlungsbedingungen

1.  Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte Eigentum von hIT und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

2.  Sämtliche Preise in allen Offerten und Verträgen zwischen dem Kunden und der hIT verstehen sich netto, ohne Abzug. Ist nichts anderes vereinbart oder angegeben, sind diese in Schweizer Währung.

VI.     Garantie

1.  Die Garantiezeit für die von der hIT gelieferten Produkte richtet sich nach der vom Hersteller definierten Garantiezeit. Sie beträgt maximal 24 Monate ab Lieferdatum. Teile, die in der Garantiefrist nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, bessert die hIT kostenlos aus oder ersetzt sie. Die Garantieleistung umfasst die notwendigen Teile ohne die Arbeitszeit. Jeder weitere Anspruch gegenüber der hIT, insbesondere Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen. Von der Garantie nicht erfasst werden sodann Schäden infolge Missachtung von Betriebsvorschriften sowie Schäden als Folge anderer Gründe, deren Ursache nicht bei der hIT liegen.

2.  Ein gewährleistungspflichtiger Programmfehler liegt nur unter den folgenden Voraussetzungen vor:

  • der Fehler muss dokumentierbar und reproduzierbar sein und
  • der Fehler bewirkt beim bestimmungsgemässen Gebrauch auf dem bezeichneten Computersystem und unter den in der Anleitung definierten Einsatz- und Betriebsbedingungen eine Abweichung in Funktionen und Leistungen, welche die Anwendung für den bestimmungsgemässen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.

3.  Der Kunde ist verpflichtet, allfällige während der Garantiezeit auftretende Mängel der hIT umgehend mitzuteilen. Für Schäden aus verspäteter Mängelrüge entfällt jegliche Haftung von der hIT.

4.  Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garantieleistungen wird jegliche weitergehende Gewährleistungspflicht von der hIT vollumfänglich wegbedungen.

C.  Wartung und Pflege

VII.    Umfang von Wartung und Pflege

1.  Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die von der hIT gelieferten Teile und umfasst dabei  deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung) zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen.    

2.  Nicht als Wartungsleistungen gilt die Behebung von Defekten, die durch Fehlmanipulationen, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht von der hIT gelieferten Einrichtung, unsachgemässe Behandlung entstanden sind sowie der Ersatz von Verschleiss- und/oder Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der hIT in Rechnung gestellt.

Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases durch den Hersteller).

Nicht als Wartungsleistung für die Pflege von Software gelten funktionelle Erweiterungen der Software. Solche Leistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen der hIT in Rechnung gestellt.

3.  Auf Verlangen beteiligt sich die hIT an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die hIT nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hard- oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen zu den aktuellen Tarifen der hIT in Rechnung gestellt.

4.  Die hIT behebt auf Verlangen und gegen separate Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde oder Dritte einzustehen haben.

VIII.   Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit

Während der Wartungsbereitschaft und Dienstleistungsbereitschaft nimmt die hIT Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag vereinbarten Leistungen für Wartung und Pflege. Die hIT beginnt mit der Instandsetzung so rasch als möglich, spätestens aber innert der im Wartungsvertrag resp. im Unterhaltsvertrag vereinbarten Zeit. Als Interventionszeit gilt die Zeit zwischen dem Anruf des Kunden an die Störungsmeldestelle der hIT und dem fachkundigen Eingreifen mittels Fernwartung oder vor Ort.

IX.     Dokumentation, Protokoll und Rapport

1.  Die hIT stellt sicher, dass die entsprechende Dokumentation soweit erforderlich nachgeführt wird.

2.  Die hIT führt ein Wartungs- und Pflegeprotokoll soweit vorgesehen und stellt es dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung. Es enthält jene Informationen, welche für den weiteren Betrieb wesentlich sind.

3.  Wird die Instandsetzung nach Aufwand abgegolten, erhält der Kunde einen Rapport. Dieser nennt Datum, Art und Dauer des Einsatzes. Dieser Rapport wird durch den Kunden gegengezeichnet.

X.      Vergütung/Zahlungsbedingungen

1.  Die hIT erbringt ihre Leistungen zu den im Wartungsvertrag und Unterhaltsvertrag vereinbarten Wartungs- und Aufwandsansätzen bzw. Aufwandspauschalen.

2.  Die Vergütung deckt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung nötig sind. Ausgewiesene Spesen und Nebenkosten der hIT werden zusätzlich verrechnet.

3.  Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Vertrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.

XI.     Gewährleistung

1.  Die hIT gewährleistet eine sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen. Die Gewährleistung entfällt insoweit, als den Kunden ein Verschulden trifft.   

2.  Sind Wartung, Pflege und Unterhalt nicht erfolgreich, kann der Kunde zunächst nur eine unentgeltliche Nachbesserung verlangen. Die hIT behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten.

3.  Hat die hIT die verlangte Nachbesserung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann der Kunde nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung die entsprechenden Massnahmen von einer qualifizierten Drittfirma erbringen lassen. Die Kosten werden je zur Hälfte von der hIT und vom Kunden getragen.

4.  Die Mängelrechte (gem. XI.1 bis XI.3) verjähren innert einem Jahr ab Ausführung der Wartungs- oder Pflegeleistung. Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen. Für arglistig verschwiegene Mängel können die Mängelrechte während zehn Jahren nach Ausführung geltend gemacht werden.

XII.    Beendigung des Vertragsverhältnisses

Ist der Wartungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er vorbehältlich bestehender Wartungsverpflichtungen aus Verträgen für die Beschaffung von Hard- und Software jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich, vorbehältlich einer Einigung über die Anpassung der Vergütung auch nur auf einzelne Teile des Vertrages erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt für die hIT 6 Monate, für den Besteller 3 Monate. Vorausbezahlte Vergütungen  werden pro rata temporis zurückerstattet.

D.   Schlussbestimmungen

XIII.   Geheimhaltung

1.  Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.

2.  Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.

3.  Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

4.  Verletzt ein Vertragspartner die vorstehende Geheimhaltungspflicht, so schuldet er dem anderen eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall eine Jahresvergütung im Zeitpunkt der Verletzung, höchstens jedoch CHF 50‘000.00 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Geheimhaltungspflicht.

XIV.  Haftung für Schäden

Die hIT haftet für den von ihr oder von einem von ihr beauftragten Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn sie nicht beweist, dass weder sie noch beauftragte Dritte ein Verschulden trifft, wobei jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen ist. Ausgeschlossen ist in jedem Fall die Haftung für jede Art von indirektem Schaden, wie z.B. entgangenem Gewinn u.ä. Die hIT haftet bis zur Höhe einer Jahresvergütung des Kunden, maximal aber bis CHF 50‘000.00. Von dieser Begrenzung ausgenommen ist die Haftung für Personen- und Sachschäden. Im weiteren wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jegliche Haftung wegbedungen.

XV.   Abtretung, Übertragung und Verpfändung

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden.